Anlieger sind beim Winterdienst in der Pflicht
Der Winter steht vor der Tür! Mit dem zur Verfügung stehenden Personal und Maschinenpark sowie den beauftragten Privatunternehmen hat die Gemeinde Morsbach alles getan, um die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Dass nicht alle Straßen sofort geräumt und gestreut werden können, liegt häufig an der Intensität, mit der Frost und Schnee herein brechen bzw. anhalten.
Die Gemeinde Morsbach weist deshalb ihre Einwohner noch Mal darauf hin, dass ihnen nach der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung der Winterdienst auf den an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwegen übertragen ist. Die Anlieger haften für den Winterdienst; dessen sollte sich angesichts der zahlreichen Unfälle auf nicht geräumten und vereisten Gehwegen und der sich daraus ergebenden Folgen jeder bewusst sein.
Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung sind nicht nur selbständige Gehwege und Hochbordanlagen, sondern alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit abstumpfenden oder abtauenden Mitteln zu bestreuen.
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Beim Räumen der Gehwege ist der Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaufelt werden.
Ein besonderes Hindernis für die Räum- und Streudienste stellen immer wieder die auf den Straßen und Wegen verbotswidrig geparkten Fahrzeuge dar. Diese Fahrzeuge erschweren oder verhindern nicht nur eine zügige und ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes, sondern versperren auch Rettungs- und Einsatzkräften den Weg. Dabei werden diese Fahrzeuge oft nur deshalb im öffentlichen Verkehrsraum geparkt, weil die Stellplätze auf den privaten Grundstücken und deren Zufahrten nicht geräumt und gestreut sind.
Wer Fragen zum Winterdienst hat kann folgende Auskünfte einholen:
zum Umfang seiner Winterdienstpflicht, Tel. 02294/699320 (Herr Hermann)
zur Höhe der Gebühren, Tel. 02294/699123 (Herr Osinski),
zum organisatorischen Ablauf des Winterdienstes, Tel. 02294/524 (Herr Reifenrath).
Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst 2010 deutlich gesenkt
Der Rat der Gemeinde Morsbach hat auf Empfehlung der Verwaltung in seiner Sitzung am 15.12.2009 eine Gebührensenkung beschlossen. Nachdem für das Jahr 2009 keine Gebühren erhoben wurden, ergab die Neukalkulation eine Gebührensenkung auf nunmehr 0,29 Euro/ Berechnungsgrundlage (Frontmeter) gegenüber dem Gebührensatz 2008 in Höhe von 0,66 Euro.
Die Gebührenerhebung erfolgt mit dem Jahressteuerbescheid Grundbesitzabgaben 2010, der in der ersten Januarhälfte allen Abgabepflichtigen zugestellt wird. Das Verzeichnis der zu räumenden Straßen innerhalb des Gemeindegebietes wurde ergänzt bzw. berichtigt. Die Änderungen traten zum 01.01.2010 in Kraft.
Alle Änderungen sind zusammengefasst in der 10. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung), nachzulesen im Internet unter www.morsbach.de, gelber Bereich „Infos aus Morsbach“, Ortsrecht, Bau- und Wohnungswesen sowie im öffentlichen Bekanntmachungskasten auf dem Rathausvorplatz.











